Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines, Geltung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (Käufer), einschließlich Beratungsleistungen, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall auf sie hinweisen müssten.
1.3 Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur und insoweit Vertragsbestandteil, als wir diesen ausdrücklich zugestimmt haben. Dies gilt auch im Fall der vorbehaltslosen Belieferung des Käufers. Einkaufsbedingungen des Käufers werden hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.4 Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers bedürfen der Schriftform, die Schrift- und Textform (z. B. Briefe, E-Mails, Telefax) einschließt. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.
1.6 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten daher die gesetzlichen Vorschriften.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumente, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen überlassen haben, an denen uns Eigentums- oder Urheberrechte zustehen.
2.2 Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen seit seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.
3. Lieferfristen und Verzug
3.1 Lieferfristen gelten nur als vereinbart, sofern eine schriftliche, ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unserer Geschäftsführung vorliegt. Eine im Einzelfall vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Käufer mit seinen Vertragspflichten – innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung auch aus anderen Verträgen – in Verzug ist. Der Eintritt unseres Lieferverzuges bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, setzt jedoch stets eine Mahnung des Käufers in Text- oder Schriftform voraus.
3.2 Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; erbrachte Gegenleistungen werden dann von uns erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben und weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft.
3.3 Teillieferungen und Teilleistungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.
3.4 Höhere Gewalt berechtigt uns, die Erfüllung übernommener Verpflichtungen angemessen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden wir den Käufer unverzüglich informieren und erbrachte Gegenleistungen erstatten. Das gleiche Recht nach Satz 1 hat der Käufer, wenn ihm die Abnahme wegen der Verzögerung nicht zumutbar ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, Epidemien, Pandemien und sonstige Umstände, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – unabhängig davon, ob sie bei uns oder unseren Zulieferern eingetreten sind. Hierzu rechnen auch schon vor Vertragsschluss vorhandene, den Vertragsparteien aber unbekannt gewesene Hindernisse.
3.5 Im Falle verzögerter oder unterbliebener Lieferung aufgrund Verschuldens unserer Vorlieferanten verpflichten wir uns, evtl. Ersatzansprüche gegen den Vorlieferanten erfüllungshalber an den Käufer abzutreten. Dieser ist verpflichtet, seine Ansprüche dann zunächst gegen unseren Vorlieferanten geltend zu machen.
3.6 Im Falle des Lieferverzuges oder einer Unmöglichkeit der Leistung ist unsere Haftung auf Schadenersatz nach Ziffer 8. dieser AGB beschränkt.
3.7 Das Recht des Käufers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer uns gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
4. Erfüllungsort, Versand, Gefahrübergang, Verpackung
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nachlieferung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
4.2 Soweit keine anderweitigen Abreden getroffen worden sind, können wir die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst bestimmen.
4.3 Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen wie Lagerkosten, zu verlangen. Im Fall des Annahmeverzuges geht die Gefahr nach Anzeige der Versandbereitschaft und der Nichtabnahme oder einer unterlassenen Mitwirkung des Käufers auf diesen über. Die Lagerung der Ware erfolgt dann auf Kosten und Gefahr des Käufers. Mit der Einlagerung wird die Lagerrechnung sofort fällig.
4.4 Die Gefahr des zufälligen Untergangs und Verschlechterung der Sache geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht diese Gefahr mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer oder an den vom Käufer zu Abholung Beauftragten über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. der Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer sich im Verzug mit der Annahme befindet.
4.5 Als Letztvertreiber von sogenannten „nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ (gewerblichen Verpackungen), wozu insbesondere Transport- und Umverpackungen zählen und die nicht bei privaten Haushalten anfallen, sind wir nach § 15 Abs. 1 S. 5 VerpackungsG verpflichtet, über unsere Rücknahmepflicht zu informieren. Sinn und Zweck der Rücknahme ist es, die Rücknahmequoten zu erhöhen, um die von der Europäischen Union vorgegebenen Verwertungsziele zu erreichen. Die Rücknahmepflicht beschränkt sich auf gebrauchte, restentleerte Verpackungen der gleichen Art, Form und Größe, die wir für Waren innerhalb unseres Sortiments verwenden. Entscheidet sich der Käufer für eine Rückgabe von Transportverpackungen, Um- und Verkaufsverpackungen oder Mehrwegverpackungen, die unserer Rücknahmepflicht unterfallen, sind diese an unserer Betriebsstätte zurückzugeben. Die Kosten für die Rückgabe sowie für die Entsorgung/Verwertung hat der Käufer zu tragen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Sofern nichts anderes vereinbart worden ist, gelten unsere zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aktuellen Preise ab Lager zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer. Wir fakturieren in Euro, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.
5.2 Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen nach Lieferung bzw. Abnahme unserer Ware binnen 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum. Nach Ablauf dieser Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Stellt der Käufer seine E-Mail-Adresse zur Verfügung, erhält er die Rechnung in elektronischer Form.
5.3 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mit dem Käufer gewähren wir 2 % Skonto, wenn die Zahlung des Käufers nach Lieferung bzw. Abnahme der Ware binnen 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum bei uns eingegangen ist und der Käufer zum Zeitpunkt der Skontierung alle uns gegenüber bestehenden fälligen Verbindlichkeiten vollständig ausgeglichen hat. Hat uns der Käufer zum sofortigen Einzug des von ihm geschuldeten fälligen Betrages im Lastschriftverfahren ermächtigt, gewähren wir 3 % Skonto.
5.4 Im Übrigen sind alle Zahlungen an uns ohne Abzüge zu leisten. Zahlungs- und Skontofristen gelten als eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist über den Betrag verfügen können.
5.5 Wir sind berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse zu fordern.
5.6 Beim Versendungskauf trägt der Käufer die Transportkosten ab Lager, etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige Abgaben sowie die Kosten einer von ihm gewünschten Transportversicherung. Wenn wir die Bestellung des Käufers gem. Ziffer 3.3 durch Teillieferung erfüllen, entstehen dem Käufer nur für die erste Teillieferung Versandkosten, es sei denn die Teillieferung erfolgt auf den Wunsch des Käufers.
5.7 Während des Verzugs ist der vom Käufer geschuldete Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
5.8 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Zahlungseinstellung), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). In diesem Fall werden unsere gesamten Forderungen gegenüber dem Käufer sofort fällig. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
5.9 Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte uns gegenüber nur insoweit zu, als der Anspruch des Käufers rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln unserer Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere das Recht, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, unberührt. Wir sind jedoch berechtigt, die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer durch Sicherheitsleistung – auch in Form einer Bankbürgschaft – abzuwenden.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Käufer zustehender gegenwärtiger oder künftiger Ansprüche aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderung), unser Eigentum (Vorbehaltsware).
6.2 Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware erfolgen.
6.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
6.4 Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. 6.4 c. befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
a. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
b. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in 6.2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. 6.3 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.
d. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 %, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
7. Rügepflicht des Käufers u. Mängelgewährleistungsansprüche
7.1 Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Lieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert abgegebenen Garantien insbesondere seitens des Herstellers. Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
7.2Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (z. B. in Katalogen oder im Internet) öffentlich bekannt gemacht wurden. Sofern eine Beschaffenheitsvereinbarung fehlt, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften. Für öffentliche Äußerungen sonstiger Dritter (z. B. durch Werbeaussagen) übernehmen wir keine Haftung.
7.3 Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung nach 7.2. ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter übernehmen wir keine Haftung.
7.4 Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt. Die Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zehn Kalendertagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung in Textform anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
7.5 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Sofern die Art der Nacherfüllung für den Käufer unzumutbar ist, kann er sie ablehnen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
7.6 Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis zahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, ein im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7.7 Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben und uns insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
7.8 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.9 Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf oder ein Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte. Ansprüche des Käufers auf Schadenersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffern 8. und 9. dieser AGB und sind im Übrigen ausgeschlossen.
8. Sonstige Haftung
8.1 Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei der Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
8.2 Auf Schadenersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a. für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
b. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
8.3 Die sich aus vorstehender Ziffer 8.2 ergebenen Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zu Gunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen worden ist sowie für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten oder diesen kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
9. Verjährung
9.1 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- oder Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme zu laufen.
9.2 Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadenersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer 8.2 S. 1 und Ziffer 8.2. a. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbesondere § 438 Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
10.1 Ist der Käufer Kaufmann, Unternehmer (§ 14 BGB), juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit den geschlossenen Verträgen ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand Hannover. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer im Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtstand des Käufers zu erheben.
10.2 Für diese AGB und die Vertragsbeziehungen zum Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Stand: Februar 2024
Ludwig Bertram GmbH